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COVID-19: Sammlung von Gesetzblättern & Informationen

copyright Pete Linforth, TheDigitalArtist, pixabay

In den letzten Wochen wurden diverse Erlässe seitens der Bundesregierung, aber auch von einzelnen Landesregierungen präsentiert. Dabei trat leider oft der mediale Auftritt in den Vordergrund und die für alle Bürgerïnnen verständliche und rasch erreichbare sowie einfach auffindbare Veröffentlichung blieb zum Teil auf der Strecke.

Wir sind der Meinung: wenn die Bürgerïnnen sich an gewisse Regeln halten sollen, so müssen diese auch klar formuliert und einfach auffindbar veröffentlicht werden. Wir werden daher in nächster Zeit die wichtigsten Erlässe und Bekanntmachungen veröffentlichen, obwohl dies nicht die Aufgabe eines Unternehmens in privater Hand sein kann.

Da wir obendrein in unserem Haus über keinerlei juristische Expertise verfügen, sind unsere etwaigen Interpretationen mit der entsprechenden Sorgfalt zu betrachten.

Wir werden uns bemühen, die Informationen laufend zu aktualisieren, was bei der nahezu täglichen Änderung der Situation eine entsprechende Herausforderung darstellen wird.

Für alle Tirolerïnnen außerhalb der "Sonderquarantänezonen" Sölden, Arlberg und Paznauntal, die Verwandte in Hochrisikogruppen zu versorgen haben, ist vermutlich § 4 Abs. 5 des Tiroler LGBl 33 vom 18. März 2020 von Interesse, wir zitieren:

"Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen."


Anmerkung: die Praxis, Änderungen zu Bundesgesetzblättern in eigenen (PDF-) Dokumenten zu halten, und keine neuen, vollständigen und aktuell gültigen Rechtstexte zu veröffentlichen ist eine absolut unfassbar dilletantische Lösung. Eine viel bessere Lösung wäre, für derartige Zwecke ein Versionierungssystem zu verwenden, wie beispielsweise Git, z.B. via Gitlab. Damit wären auf einen Blick alle verschiedenen Versionen vefügbar, mit Vergleichsmögichkeit der Unterschiede etc. inklusive etwaiger Branches je Inkrafttreten.
Würden wir Software so entwickeln, wie der Gesetzgeber die Gesetze, es würde bei uns alles auf IT-Regel Nummer 18 hinauslaufen (18. “historisch gewachsen” ist ein Synonym für “verdammtes, unkontollierbares Chaos”.): https://it-fettchen.de/2015/12/29/it-regeln-16-30/

 

Bundespräsident Dr. Alexander van der Bellen und Landeshauptmann Günther Platter

 
 

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